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005 Schichtdienst und das Arbeitszeitgesetz

Aktualisiert: 29. Dez. 2019

Heute geht es um die Basics der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Ich bin sicher kein ausgewiesener Experte in diesem Bereich und kann dementsprechend auch nicht die ganze Komplexität oder tiefe des Themas abdecken. Wenn ihr also der Ansicht seid, dass euer Arbeitgeber sich nicht an die Gesetze hält, dann kontaktiert euren Betriebsrat, bzw. die Mitarbeitervertretung, sofern ihr in einer kirchlichen Einrichtung arbeitet.

Sollte eure Einrichtung weder das eine, noch das andere haben so rate ich euch zunächst den Kontakt zum Vorgesetzten zu suchen. Sollte euer Anliegen auf taube Ohren stoßen, so könnt ihr dabei auch die ein oder andere Ebene überspringen. Wenn Ihr euch nun aber sicher seid im Recht zu sein und es passiert trotzdem nichts, so könnt ihr euch beispielsweise an eure zuständige Berufsgenossenschaft wenden.

Generell ist es wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber sich an das geltende Recht zu halten hat. Wenn er sich nicht an die Vorgaben hält, so kann es zu massiven Strafen kommen. Das ist dem Arbeitgeber auch bekannt, weshalb die meisten Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen ergreifen, wenn ihnen Bewusst wird, dass ihre Mitarbeiter auf Ihre Rechte pochen. Ausnahmen gibt es selbstverständlich immer.





Die Berechnung der täglichen Sollarbeitszeit:

Wie schon gesagt, soll es Heute um die Basics gehen. Deshalb möchte ich mit euch als erstes über die Berechnung eurer täglichen Arbeitszeit sprechen. Häufig kennen Mitarbeiter nur ihre wöchentliche Arbeitszeit. Für weitere Berechnungen bringt uns das aber nicht wirklich weiter, da diese schwanken kann. Die tägliche Arbeitszeit errechnet sich ganz einfach, indem ihr die wöchentliche Arbeitszeit durch eure vertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitstage teilt.

Beispielsweise habt Ihr einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenstunden in einer Fünftagewoche. In diesem Fall teilt Ihr 40 durch fünf und kommt auf eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden.

Das ist wichtig zu wissen, damit ihr Beispielsweise selbst ausrechnen könnt wieviel Stunden Ihr in einer Woche mit Feiertagen arbeiten müsst. Normalerweise müssen wir also 40 Stunden in einer Fünftagewoche arbeiten. Nun hat die aktuelle Woche aber nur drei Arbeitstage, denn der 25. Und 26. Dezember werden eben nicht als Arbeitstag gerechnet. Wir rechnen also unsere tägliche Arbeitszeit von acht Stunden mal drei Arbeitstage und kommen für die aktuelle Woche auf eine Soll Arbeitszeit von 24 Stunden.


Die Pausenzeiten:


Die Pausenzeiten werden in §4 des Arbeitszeitgesetzes geregelt. Grundsätzlich gilt, dass wir ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden die Pflicht haben eine 30 Minütige Pause zu machen. Wir dürfen also nicht länger als sechs Stunden am Stück arbeiten.


Ein Beispiel:

Wir arbeiten von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr. Das sind 8,5 Stunden und damit eindeutig mehr als sechs Stunden. Wir müssen in diesem Fall spätestens um 12:00 Uhr eine halbstündige Pause machen. Es ist aber auch möglich die Pause schon früher zu nehmen, spätestens aber nach Ablauf der sechs Stunden. Nach Absprache ist es auch möglich die 30 Minuten Pause in zwei Pausen a 15 Minuten zu splitten.

Ab einer Arbeitszeit von neun Stunden, erhöht sich die Pausenzeit auf insgesamt 45 Minuten. Wir müssen aber weiterhin mindestens 30 Minuten Pause nach Ablauf der ersten sechs Arbeitsstunden nehmen.

Unter Umständen können in einem Tarifvertrag Abweichungen von diesen Regeln getroffen werden. Welche in §7 des Arbeitszeitgesetzes geregelt werden.


Nachtdienst:


In meinem letzten Podcast zum Thema Schichtarbeit bin ich ja schon sehr ausführlich darauf eingegangen. Nachtarbeit ist für unsere Gesundheit und unser Seelenheil besonders belastend. Aus diesem Grund gibt es einige besondere Regelungen für Nachtarbeit.

Nachtarbeit wird laut Gesetz als Arbeit zwischen 23 Uhr und 06 Uhr definiert, sofern sie mindestens zwei Arbeitsstunden erreicht. Auch hier gilt es den Tarifvertrag zu beachten. Bei all meinen bisherigen Arbeitgebern wurde Nachtarbeit ab spätestens 22 Uhr und ab der ersten Stunde berechnet.

Wenn die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden überschritten wird muss diese im Falle von Nachtarbeit innerhalb von vier Wochen ausgeglichen werden. Wie wir ja schon gelernt haben ist dies bei Arbeitszeit, welche am Tage geleistet wurde innerhalb von 24 Wochen der Fall. (Darauf wird im Podcast eingegangen)

Außerdem muss der Arbeitgeber Nachtarbeit mit angemessenen Sonderzahlungen und/oder zusätzlichem Freizeitausgleich entlohnen.

Das in einem Tarifvertrag Ausnahmen geregelt sein können, hatte ich nun schön öfters erwähnt . Im Falle der Nachtarbeit wurden bestimmte Ausnahmen schon vorformuliert.

Beispielsweise kann in einem Tarifvertrag geregelt sein, dass Nachtarbeit über 10 Arbeitsstunden verlängert werden kann, wenn in diese Zeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.

Außerdem kann der Ausgleichszeitraum für Mehrarbeit im Tarifvertrag anders geregelt werden. Viele von uns kennen sicher Dienste, welche die 10 Stunden bei weitem sprengen. Sofern wir uns zum Beispiel zeitweise hinlegen dürfen, ist dies rechtlich auch kein Problem. Es muss aber in einem Tarifvertrag geregelt sein.

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst? Darauf gehe ich im Podcast ein.


Urlaub:

Neben den ganzen Bestimmungen zur Arbeitszeit gibt es aber noch etwas, was uns mindestens genauso wichtig ist, oder? Ich spreche von unserem Jahresurlaub. Auch hier gibt es gesetzliche Regelungen, an die sich unser Arbeitgeber zu halten hat, aber auch Regelungen, welche wir beachten müssen.

Laut Gesetz stehen uns bei einer Fünftagewoche mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zu. Bei einer Sechstagewoche sind es mindestens 24 Urlaubstage. So kommen wir jeweils auf genau vier Wochen Urlaub im Jahr. Glücklicherweise bekommen wir aber bei den meisten Arbeitgebern deutlich mehr, als den Mindesturlaub. Geregelt ist dies im Arbeitsvertrag, bzw. im geltenden Tarifvertrag.

Zu beachten gilt, dass Euch bei einer Fünftagewoche auch nur fünf Urlaubstage pro Woche abgezogen werden. Geht Ihr also für zwei Wochen in den Urlaub, werden euch zehn Urlaubstage abgezogen. Wie bei der Berechnung der Sollstunden werden hierbei nur die Wochentage gezählt. Im Übrigen wird ein Urlaubstag immer mit eurer Tagessollzeit berechnet. Habt Ihr also eine Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden und teilt diese durch die fünf Arbeitstage einer Woche so kommt Ihr auf eine Tagessollzeit von 7,5 Stunden. Nehmt ihr nun zwei Tage Urlaub, so könnt Ihr dafür Eurer geleisteten Arbeitszeit 15 Stunden hinzurechnen.

Ihr seid im Übrigen dafür verantwortlich euren Urlaub zu planen und entsprechend bei eurem Arbeitgeber einzureichen. Resturlaubstage könnt Ihr laut Gesetz bis zum 31.03. des Folgejahres nehmen, sofern dies bei eurem Arbeitgeber nicht anders geregelt wurde. Solltet Ihr euch nicht darum kümmern euren Urlaub zu nehmen, so kann dieser verfallen. Anders ist es natürlich, wenn Ihr zum Beispiel aufgrund von Urlaubs- oder Krankheitsvertretung nicht dazu kommt euren Urlaub zu nehmen. In diesem Fall muss Euer Arbeitgeber den Urlaub auch länger als vereinbart bereithalten. Gleiches gilt für den Fall, dass Ihr selbst in eurem Urlaub erkrankt seid und diesen nicht mehr rechtzeitig nachholen konntet. Natürlich benötigt Ihr eine Krankmeldung, um euren Urlaub zurückzufordern.

Aber darf mein Arbeitgeber meinen Urlaub eigentlich auch zurückfordern? Das kommt ganz darauf an. Wir dürfen hierbei keineswegs eine Urlaubsvorplanung und einen genehmigten Urlaub verwechseln. Ich vermute, dass auch bei vielen von euch gegen Ende des Jahres eine Urlaubsplanung erstellt wird. Ihr sprecht euch mit euren Kollegen ab und tragt den Urlaub zum Beispiel in einen Jahresplaner ein. Nun habt Ihr euch mit allen Kollegen geeinigt, geht am kommenden Tag ins Reisebüro und bucht voller Vorfreude euren Urlaub nach Malle.

Eine Woche später kommt aber euer Chef zu euch, und teilt euch mit das euer geplanter Urlaub so nicht stattfinden kann. Er nennt gute Gründe, warum gerade in dieser Woche weniger Personen zeitgleich in den Urlaub können. Und nun? Der Urlaub war doch schon geplant, Du wirst Deinen Urlaub schon bekommen, notfalls klagst Du ihn ein. Das kannst Du natürlich versuchen, aber sofern die Gründe deines Chefs wirklich gut sind, hast Du keine Chance. Denn Dein Urlaub war nicht genehmigt, sondern nur geplant. Das ist ein kleiner, aber sehr entscheidender Unterschied.


Weitere Informationen zu den gesetzlichen Regelungen, zu Urlaub und Jugendschutz hört Ihr in meinem Podcast. Ich würde mich sehr freuen, wenn Ihr reinhören würdet.




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